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KFZ Sachverständiger Volker Sigmann - Ingenieurbüro Petzold Ludwigburg

Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes

Warum die Schwacke-Liste allein selten genügt

Was sagt unser Recht zum Wiederbeschaffungswert?

Aus dem Urteil vom 05.06.1997, LG Erfurt, Akz: 2S 356/96 heißt es:
Der Wiederbeschaffungswert eines unfallbeschädigten gebrauchten Kfz ist nach dem Preis zu bestimmen, den ein Geschädigter aufzubringen hat, wenn er von einem seriösen Händler ein dem Unfallfahrzeug vergleichbares Ersatzfahrzeug nach gründlicher technischer Überprüfung (unter Umständen mit Werkstattgarantie) erwerben will.

Was heißt das?

  1. Der Wert des Fahrzeugs bemisst sich daran, wie viel man bezahlen müsste, um ein vergleichbares Fahrzeug im ähnlichen Zustand sowie mit ähnlicher Ausstattung zu erhalten
  2. Es ist nicht der sog. „Zeitwert“ des Fahrzeugs, der Basis für die Wertermittlung ist. „Zeitwert“ heißt, welcher Preis bei einem herkömmlichen Verkauf erzielt werden könnte.

Fazit:

Sie profitieren von dieser Rechtsprechung, da der Wert Ihres Fahrzeugs höher eingeschätzt wird. Soviel zur Rechtsprechung.Und nun kommt der Sachverständige hinzu.

Erst er ermittelt abschließend den Wiederbeschaffungswert. Und zwar letztlich unabhängig von der landauf landab bekannten sog. Schwacke oder DATListe.Obwohl diese dem Gutachter wichtige Richtwerte liefert, sind darin nur unscharfe Durchschnittswerte der Fahrzeuge veröffentlicht.

Nun ist es die besondere Aufgabe des Gutachters festzustellen, welche Abweichungen vom Durchschnitt für das Fahrzeug angemessen sind.Er wird sich an Kriterien wie Gesamtzustand, Besonderheiten der Ausstattung, Fahrzeugeigenschaften etc. orientieren. Ohne den Sachverständigen kommt es rasch zu folgeschweren Fehleinschätzung eines Fahrzeugs.

Fazit:

Der Blick alleine in die Schwacke-Liste führt nicht zum Ziel. Der Sachverständige ermittelt zuverlässig den besten Preis für ein Fahrzeug. Und damit ist er auch Ihr wichtigster Partner im Umgang mit der Versicherung.

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